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Mobilitätshilfe

Mobilitätshilfe heißt: Geld für den Fahrdienst. Mit der Mobilitätshilfe fördert der Bezirk Oberbayern die soziale Teilhabe von

  • Kindern und Jugendlichen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie
  • Erwachsenen mit Behinderungen.

Personen mit Behinderungen können mit dem Geld außerhalb der eigenen Wohnung mobil sein. Voraussetzung ist, dass sie wegen ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht oder nur eingeschränkt nutzen können.

Wie hoch ist das Geld für den Fahrdienst?

Der Bezirk Oberbayern gewährt derzeit eine monatliche Geldpauschale in Höhe von 143 Euro. Diesen Sockelbetrag erhöht der Bezirk, wenn Mehrbedarf nachgewiesen wird. Der Höchstbetrag liegt bei 403 Euro. Für Personen, die in besonderen Wohnformen leben, gelten andere Beträge. Sie erhalten monatlich 268 Euro. (Stand: September 2022)

Mit dem Geld können Menschen mit Behinderungen eigenverantwortlich ein Taxi, einen Behindertenfahrdienst oder vergleichbare Anbieter buchen. Den Anbieter dürfen sie frei wählen.

Die Kosten für alle Fahrten über dem Sockelbetrag müssen nachgewiesen werden.

Wofür gibt es Mobilitätshilfe?

Die Mobilitätshilfe gibt es für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Menschen mit Behinderungen können in ihrer Freizeit andere Menschen treffen - zum Beispiel, um Kontakte zu Angehörigen oder befreundeten Personen zu Pflegen. Auch Fahrten zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen sowie Einkaufsfahrten sind möglich. Mobilitätshilfe gibt es für

  • Fahrten mit Fahrdiensten (zum Beispiel Taxi), Behinderten-Fahrdiensten und Bussen von Vereinen sowie
  • Fahrten, die Privatpersonen durchführen. Die Personen dürfen nicht im eigenen Haushalt leben.

Wofür gibt es Mobilitätshilfe nicht?

  • Fahrten zur Arbeit
  • Fahrten zu ärztlichen oder therapeutischen Maßnahmen
  • Fahrten zu Kindertagesstätten, Schulen und Ausbildungsstelle

Wer kann Mobilitätshilfe bekommen?

  • Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ eingetragen im Schwerbehindertenausweis), die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
  • Kinder mit Behinderungen vor Vollendung des 14. Lebensjahres, die laut ärztlichem Attest auf die Beförderung durch ein Spezialfahrzeug angewiesen sind. Ihre Eltern dürfen kein Fahrzeug besitzen, das wegen der Behinderung steuerfrei oder durch sonstige öffentliche Leistungen gefördert ist.
  • Menschen mit geistigen Behinderungen nach Vollendung des 14. Lebensjahres mit den drei Merkzeichen G (gehbehindert), H (hilflos) und B (Begleitung). Der Grad der Behinderung muss 100 betragen. Laut Bescheid des Versorgungsamtes müssen sie als „geistig behinderte Menschen“ eingestuft sein. Sie können die Behinderung auch auf andere Weise nachweisen.
  • Menschen, die in Folge ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Sie müssen dadurch an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt sein.

Voraussetzung ist immer der Wohnsitz in Oberbayern.