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Mehr Geld für Kleidung und Schuhe

München, den Datum: 15.02.2018
Gesundheit

Bezirk Oberbayern erhöht Bekleidungshilfe für Bewohner stationärer Wohnheime für Menschen mit Behinderungen

Es ist ein Erfolg, den sich Bewohnervertreter von stationären Lebenshilfe-Einrichtungen in Oberbayern auf ihre Fahnen schreiben dürfen: Der oberbayerische Bezirkstag hat für 2018 die Erhöhung der Bekleidungshilfen um 7,30 Euro auf monatlich 35,80 Euro beschlossen. Auslöser war ein Antrag von Bewohnern und Bewohnerinnen, die eine Anpassung des seit 2002 gleich gebliebenen Zuschusses gefordert hatten.
Bekleidungshilfe
Foto: Daniela Stärk © fotolia / Daniela Stärk

Der Bezirk Oberbayern steuerte jetzt nach: Bewohner und Bewohnerinnen von stationären Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten seit 1. Januar 2018 jährlich bis zu 429,60 Euro Bekleidungshilfe. Die Pauschale wird gezahlt, soweit ein Bedarf an zusätzlicher oder neuer Bekleidung tatsächlich vorhanden ist. Der Bezirk Oberbayern leistet die Hilfe entweder an die Bewohner direkt oder als monatliche anteilige Pauschale an die Einrichtung, die damit den Bedarf an Bekleidung sicherstellen muss.

Für Kinder und Jugendliche beträgt die Bekleidungshilfe zwischen 450 Euro und 519,36 Euro (siehe Tabelle). Sie wird unter den gleichen Voraussetzungen wie für Volljährige direkt an die Bewohner und Bewohnerinnen oder als monatliche anteilige Pauschale an die Einrichtung erbracht.

 

 Jahreshöchstbeträge

Bekleidungspauschale für Erwachsene (vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe)

429,60 Euro

Bekleidungshilfe für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Regelbedarfsstufe 6)

450,00 Euro

Bekleidungshilfe für Kinder vom 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Regelbedarfsstufe 5)

519,36 Euro

Bekleidungshilfe für Kinder vom 15. bis vollendetem 18. Lebensjahr (Regelbedarfsstufe 4)

469,32 Euro

Beträge gelten nur für Personen, für die der Bezirk Oberbayern die Kosten in einer oberbayerischen stationären Einrichtung trägt. Liegt die Einrichtung in einem anderen bayerischen Bezirk oder in einem anderen Bundesland, gelten die dortigen Sätze.

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss des Bezirkstags überprüft künftig alle drei Jahre, ob eine Anpassung der Pauschale erforderlich ist.