Neue Zuständigkeit für die ambulante Hilfe zur Pflege
Neuer Leitfaden zu den Leistungen der Sozialhilfe für Menschen, die sich zuhause pflegen lassen
Die ambulante Hilfe zur Pflege springt ein, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung sowie das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Pflege in den eigenen vier Wänden zu finanzieren. In der neuen Broschüre „Ambulante Hilfe zur Pflege“ sind Informationen unter anderem zu Pflegehilfsmitteln, Entlastungspflege und Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern, enthalten. Denn dafür gibt es ebenfalls Unterstützung durch die Sozialhilfe. Auf Basis der aktuellen Freigrenzen für Einkommen und Vermögen hat das Rechtsreferat des Bezirks Oberbayern zudem umfangreiche Fall- und Berechnungsbeispiele erstellt. Ausführlich erklärt werden in dem Leitfaden auch die Modalitäten der Antragstellung.
Neue Zuständigkeit für ambulante Hilfe zur Pflege
Der Bezirk Oberbayern übernimmt diese Form der Sozialhilfe derzeit von den Landkreisen und kreisfreien Städten. Hilfeempfänger aus Stadt/Landkreis Rosenheim sowie den Landkreisen Dachau, Fürstenfeldbruck und München bekommen bereits ab 1. September ihre ambulanten Pflege-Leistungen vom Bezirk, Betroffene aus dem restlichen Oberbayern ab 1. Januar 2019. Weitere Informationen dazu: www.bezirk-oberbayern.de/ambulante_pflege
Das Heft „Ambulante Hilfe zur Pflege“ kann kostenfrei unter Telefon 089 2198-90018, Fax 089 2198-90099 oder unter www.bezirk-oberbayern.de/publikationen/soziales bestellt werden. Im Internet steht der barrierefreie Leitfaden zum Download bereit.
Neuauflage des Leitfadens für stationäre Pflege
Aktualisiert hat das Rechtsreferat auch die Broschüre „Stationäre Hilfe zur Pflege“ (früher: Hilfe für Senioren). Diese ist ebenfalls im Internet als barrierefreier Download verfügbar und wird auch per Post versendet.
Weitere Informationen für die Medien bei Constanze MauermayerTelefon: 089 2198 90011
E-Mail: Constanze.Mauermayer@bezirk-oberbayern.de
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